Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 10/19Erneuerbare Energie: Mitteilungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei Lieferung größerer Energiemengen an Letztverbraucher als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet - EEG-Umlage-Verzinsung IZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 26.03.2019 – 8 U 140/17Zitiert von 5
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 13/19Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung IIZitiert von 4
- LG Düsseldorf, 14.12.2017 – 14d O 1/17
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Dortmund, 11.10.2024 – 3 O 541/23
- OLG Düsseldorf, 03.05.2023 – 26 U 6/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/74#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/74#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/74#abs-3 (3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.