Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/74#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/74#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/74#abs-3 (3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 74 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 10/19Erneuerbare Energie: Mitteilungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei Lieferung größerer Energiemengen an Letztverbraucher als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet - EEG-Umlage-Verzinsung IZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 26.03.2019 – 8 U 140/17Zitiert von 6
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 13/19Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung IIZitiert von 5
- LG Düsseldorf, 14.12.2017 – 14d O 1/17
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Dortmund, 11.10.2024 – 3 O 541/23
- LG Dortmund, 31.08.2023 – 4 O 171/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 74 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.